1. Gilt die PPWR für unser Unternehmen und unsere Produkte?
Die PPWR gilt für alle Verpackungen bzw. verpackte Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden - unabhängig davon, ob sie in der EU produziert oder aus Drittstaaten importiert werden.
Sie erfasst Hersteller, Importeure, Händler, Markeninhaber, Online‑Plattformen und Fulfilment‑Dienstleister.
2. Ab wann gilt die PPWR?
Die Verordnung wurde am 22.01.2025 veröffentlicht, ist in Kraft seit 11.02.2025 und gilt ab dem 12.08.2026 verpflichtend.
3. Dürfen Altbestände weiterverkauft werden?
Ja. Verpackungen, die vor dem 12.08.2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (also bereits auf dem Markt sind), dürfen weiter genutzt bzw. verkauft werden. Eine rückwirkende Anpassungspflicht besteht grundsätzlich nicht.
4. Was bedeutet „recyclingfähig“ genau?
Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie recyclingfähig sind und mindestens die Recyclingnote A, B oder C (Design for Recycling) erreichen.
Ab 2035 muss der Nachweis erbracht werden, dass Verpackungen tatsächlich und im großtechnischen Maßstab recycelt werden können („recycled at scale“).
Ab 2038 sind nur noch Verpackungen der Skalierung A oder B zulässig.
5. Wie viel recycelter Kunststoff muss in Verpackungen sein?
Bis 2030 gelten diese Mindestwerte:
30 % bei PET-Flaschen (z. B. Wasserflaschen)
10 % bei anderen Verpackungen für empfindliche Inhalte (z. B. Lebensmittel)
30 % bei Einweg-Getränkeflaschen
35 % bei allen anderen Kunststoffverpackungen
Bis 2040 steigen die Quoten weiter.
6. Wie viel „Luft“ darf in einer Verpackung sein?
Ab dem 01.01.2030: max. 50 % Leerraum für Gruppen-, Transport- und E-Com-Verpackungen. Füllmaterial zählt als Leerraum.
7. Gibt es Regeln gegen „Überverpackung“?
Ja. Ab dem 01.01.2030 muss Gewicht/Volumen auf das Nötige reduziert sein; kosmetische Tricks (z. B. Doppelwände, falsche Böden) sind untersagt - mit wenigen, klaren Ausnahmen.
8. Welche Re-Use-Ziele gibt es in der Logistik?
Ab 2030 müssen mindestens 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein; ab 2040 steigt diese Vorgabe auf 70 %.
9. Gibt es Ausnahmen - z. B. für Kartonverpackungen?
Ja. Bestimmte Kartonschachteln bzw. Wellpapp-Verpackungen sind von den verbindlichen Re‑Use-Quoten ausgenommen, weil sie typischerweise als recyclingorientierte Einweg-Transportverpackungen eingesetzt werden; Details regeln die Reuse-Artikel und Anhänge der PPWR.
10. Was bedeutet das für E-Commerce konkret?
Auch Online-Versandverpackungen dürfen nur noch 50 % Leerraum enthalten. Und: Alle Pflichtinformationen wie Labels oder QR-Codes müssen schon vor dem Kauf online sichtbar sein.
11. Welche neuen Labels kommen und ab wann?
Ab dem 12.08.2028: Es wird ein Material-Label entworfen, das beim Sortieren hilft.
Ab dem 12.02.2029: Für Mehrwegverpackungen zusätzlich ein Re-Use-Label und digitale Infos (z. B. per QR-Code).
12. Gibt es Verbote bestimmter Einweg-Formate?
Ja. Ab dem 01.01.2030: Einige Einwegverpackungen, die als unnötig gelten, werden verboten - z. B. doppelte Umverpackungen. Welche das genau sind, steht im Anhang der PPWR.